c) Die erwähnten Koordinierungsverordnungen sind u.a. anwendbar auf Erwerbstätige, für die - wie für den Beschwerdeführer - die Rechtsvorschriften mindestens eines Mitgliedstaates gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind (Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71), und auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorliegend interessierende Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 95a KVG verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen.