Die Ausgleichskasse Luzern schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 teilte A dem Gericht mit, dass er die Schweiz bis zum 31. Dezember 2007 wieder verlassen und in sein Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren werde. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung untersteht oder ob er davon befreit werden kann.