Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern A mit, dass er der schweizerischen Krankenversicherung unterstehe und sich bis spätestens am 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2007 bestätigte die Ausgleichskasse Luzern ihre Verfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Die Ausgleichskasse Luzern schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.