| | Entscheid: | Der 1966 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 3. April 2006 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Im Dezember 2006 stellte er unter Hinweis auf seine in Deutschland bei der B bestehende Krankenversicherung, deren Schutz sich auch auf die Schweiz erstreckt, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern A mit, dass er der schweizerischen Krankenversicherung unterstehe und sich bis spätestens am 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe.