Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend.