{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-547_2009-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4257", "Checksum": "a3db9d2c7bef8850c708d533738f4941"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 547", "2009 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2009 S 07 547 (2009 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. 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Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden. | Krankenversicherung\n\n Schweiz erstreckt, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass er sich bis spätestens 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe, da er in der Schweiz wohne und erwerbstätig sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und dort gemeldet sei. Er pendle regelmässig nach Deutschland, um seine Familie zu besuchen. Er habe in Deutschland eine Privatversicherung, die auch für die Schweiz gelte und über die Leistungen nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz hinausgehe. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern dem Beschwerdeführer mit, dass er dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterstehe und sich bis spätestens am 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe. In der dagegen erhobenen Einsprache führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland befinde, da er dort seinen polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz habe. Zudem lebe dort seine Familie, namentlich seine Frau und seine drei Kinder. Er pendle regelmässig im Abstand von ca. drei Wochen zu seiner Familie. Zudem sei sein Personalausweis auf seine Adresse in Deutschland ausgestellt. Für die Schweiz besitze er lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die bis am 31. Dezember 2007 gültig sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die Schweiz bis zum 31. Dezember 2007 wieder verlassen und in sein Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren werde (Schreiben vom 22.10.2007). cc) Aufgrund der genannten Umstände ist - entgegen der nicht weiter begründeten Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht davon auszugehen, dass der Wohnort bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in der Schweiz lag. Vielmehr bestehen aufgrund des beibehaltenen Wohnsitzes und des Verbleibs seiner Familie in Deutschland (vgl. Meldebescheinigung des Amtes X vom 30.1.2007 und Haushaltsbescheinigung des Amtes X vom 21.2.2007) gewichtige Indizien dafür, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers auch während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Im Weiteren sprechen auch die unter Berücksichtigung der beträchtlichen Distanz zwischen dem Arbeits- und Wohnsitzort als regelmässig zu qualifizierenden Besuche in Deutschland und die zeitlich beschränkte Arbeitstätigkeit in der Schweiz (April 2006 bis Dezember 2007; Kurzaufenthaltsbewilligung L) gegen eine Verlegung des Mittelpunktes seiner Interessen in die Schweiz. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum in Deutschland befand. dd) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der in Deutschland wohnende und dort für den Krankheitsfall versicherte (vgl. Bescheinigung der B vom 27.12.2006) Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb der Einspracheentscheid vom 28. August 2007 aufzuheben ist. |"}