{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-547_2009-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4257", "Checksum": "a3db9d2c7bef8850c708d533738f4941"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 547", "2009 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2009 S 07 547 (2009 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. 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Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden. | Krankenversicherung\n\n schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 KVV [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 KVG]). Auf Letzteres wird in Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) eigens hingewiesen, indem festgehalten wird, dass nicht in der Schweiz wohnende Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen. Unter anderem diese nicht in der Schweiz wohnenden Personen können indessen gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 6 KVV). Für Personen, die nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen und zudem in der Schweiz wohnen, ist weder in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA), der besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält (vgl. Art. 89 der Verordnung Nr. 1408/71), noch in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i FZA), der weiterhin anwendbare Bestimmungen aus alten bilateralen Sozialversicherungsabkommen bezeichnet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Verordnung Nr. 1408/71), eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung vorgesehen (BG-Urteil K 25/05 vom 29.3.2006 E. 3.2 teilweise publiziert in BGE 132 V 310). 4. - a) Der Beschwerdeführer ist im April 2006 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist (vgl. Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 17.11.2006 gültig bis 30.12.2007 mit Aufenthaltsadresse in Z). Im Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG vom 4. Dezember 2006 gab er an, bei der C AG in Y angestellt zu sein. Bei dieser Sachlage gelten für den Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum grundsätzlich unbesehen seines Wohnortes die schweizerischen Rechtsvorschriften. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Abgrenzungsregelung in der Verordnung 1408/71, auf die im Anhang II FZA Bezug genommen wird und deren Art. 13 Abs. 2 Bst. a für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften dieses Staates als anwendbar erklärt. b/aa) Zu prüfen bleibt die in Erwägung 3b erwähnte Befreiungsmöglichkeit gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA), wonach nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten - u.a. Deutschland - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Unter dem Begriff des Wohnens bzw. des Wohnortes ist nach Art. 1 Bst. h Verordnung 1408/71 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend (Art. 16 Abs. 2 FZA; BG-Urteil K 25/05 vom 29.3.2006 E. 4.1 teilweise publiziert in BGE 132 V 310). Nach der Rechtsprechung ist der Wohnort der Ort, wo sich gewöhnlich der Mittelpunkt der Interessen befindet; dabei sind insbesondere die familiären und sozialen Beziehungen, die Gründe für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland, der Zweck der Abwesenheit vom Herkunftsland sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (BGE 131 V 230 E. 7.4 mit Hinweisen = Pra 95 (2006) Nr. 113; Urteil des EuGH vom 25.2.1999 in der Rechtssache C-90/97, Swaddling, Slg. 1999, I-1075, Rn. 29 mit Hinweisen; Eberhard Eichenhofer, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2.Aufl., Baden-Baden 2000, S. 85). bb) Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2006 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreiste (vgl. Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 17.11.2006 gültig bis 30.12.2007). Im Dezember 2006 stellte er unter Hinweis auf seine in Deutschland bei der B bestehende Krankenversicherung, deren Schutz sich auch auf die"}