{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-547_2009-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4257", "Checksum": "a3db9d2c7bef8850c708d533738f4941"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 547", "2009 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2009 S 07 547 (2009 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:55", "Checksum": "890782d9b2477b7c067476e9fc371463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2009 S 07 547 (2009 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Der 1966 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 3. April 2006 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Im Dezember 2006 stellte er unter Hinweis auf seine in Deutschland bei der B bestehende Krankenversicherung, deren Schutz sich auch auf die Schweiz erstreckt, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern A mit, dass er der schweizerischen Krankenversicherung unterstehe und sich bis spätestens am 1. März 2007 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer zu versichern habe. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2007 bestätigte die Ausgleichskasse Luzern ihre Verfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Die Ausgleichskasse Luzern schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 teilte A dem Gericht mit, dass er die Schweiz bis zum 31. Dezember 2007 wieder verlassen und in sein Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren werde. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung untersteht oder ob er davon befreit werden kann. 2. - a) Am 1. Juni 2002 - mithin vor der Verwirklichung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts - ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. b) Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (\"Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\") des FZAs in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) an. Dabei ist im Rahmen des FZAs auch die Schweiz als \"Mitgliedstaat\" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II FZA). c) Die erwähnten Koordinierungsverordnungen sind u.a. anwendbar auf Erwerbstätige, für die - wie für den Beschwerdeführer - die Rechtsvorschriften mindestens eines Mitgliedstaates gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind (Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71), und auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorliegend interessierende Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 95a KVG verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen. 3. - a) Der aus den Artikeln 13 bis 17a bestehende Titel II (\"Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften\") der Verordnung Nr. 1408/71 enthält Regeln über die Bestimmung der auf zwischenstaatliche Fälle anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehältlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. b) Sind nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, so gehört zu diesen Rechtsvorschriften auch das KVG (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Dementsprechend ist das KVG entgegen der darin als Grundsatz vorgesehenen Anknüpfung an den Wohnsitz (Art. 3 KVG) einerseits nicht anwendbar auf Personen, die zwar in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 KVG]), und andererseits anwendbar auf Personen, die zwar nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den"}