{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-547_2009-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4257", "Checksum": "a3db9d2c7bef8850c708d533738f4941"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 547", "2009 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2009 S 07 547 (2009 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:55", "Checksum": "890782d9b2477b7c067476e9fc371463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2009 S 07 547 (2009 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden. | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 31.07.2009 |\n| Fallnummer: | S 07 547 |\n| LGVE: | 2009 II Nr. 35 |\n| Leitsatz: | Art. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}