Knieverletzung zuzog. Die eingetretene Körperschädigung wird somit auch ohne - ungewöhnliche - äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV; vgl. SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38). Nach dem Gesagten ist der vorliegende Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (unfallähnliche Körperschädigungen; Meniskusriss) zu subsumieren. Dies führt zur Bejahung der umstrittenen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. |