Der vorliegende Sachverhalt ist hinsichtlich Veränderung der Körperlage, Eintritt eines erhöhten Gefahrenpotentials und Krafteinwirkung auf das rechte Kniegelenk vergleichbar mit der in RKUV 2000 S. 267 beurteilten ruckartigen Bewegung mit dem Fuss, was ebenfalls zu einem Verdrehen des rechten Knies führte, einen Meniskusriss zur Folge hatte und als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV qualifiziert wurde. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei eingetretener Änderung der Körperlage ist vorliegend ebenfalls erfüllt, wenn der Beschwerdeführer beim Treppensteigen mit dem rechten Fuss irgendwie einhängte, sich dabei das rechte Knie verdrehte und sich eine