Zusätzlich bestand im Restmeniscus eine weitere Korbhenkelläsion im hinteren Drittel. c) Der vorliegende Sachverhalt ist hinsichtlich Veränderung der Körperlage, Eintritt eines erhöhten Gefahrenpotentials und Krafteinwirkung auf das rechte Kniegelenk vergleichbar mit der in RKUV 2000 S. 267 beurteilten ruckartigen Bewegung mit dem Fuss, was ebenfalls zu einem Verdrehen des rechten Knies führte, einen Meniskusriss zur Folge hatte und als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV qualifiziert wurde.