Es liegt eine durch einen äusseren Einfluss unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte vor. Mit dem Anhängen des rechten Fusses ist bei einer an sich alltäglichen Lebensverrichtung ein äusseres, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis im Sinne eines Auslösers hinzugetreten, welcher als zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung - des Treppensteigens - führender Faktor qualifiziert werden kann. Dabei hat sich der Beschwerdeführer das rechte Knie verdreht und sich eine Kniedistorsion zugezogen.