Dem Anhängen mit dem Fuss kommt somit das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials zu. Es erfüllt das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei einer relevanten Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen kann. Es liegt eine durch einen äusseren Einfluss unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte vor.