Vielmehr trat unmittelbar mit dem Anhängen des rechten Fusses an einer Treppenstufe ein gesteigertes Schädigungspotential ein, indem die Gefahr eines Sturzes oder eines anschliessenden Fehltritts oder einer reflexartigen brüsken Abwehrbewegung zwecks Vermeidung eines Sturzes nicht von der Hand zu weisen ist. Neben dieser allgemein gesteigerten Gefahrenlage trat insbesondere auch die Gefahr einer Unkontrollierbarkeit des Bewegungsablaufes hinzu. Dem Anhängen mit dem Fuss kommt somit das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials zu.