Indem der Beschwerdeführer mit dem rechten Fuss beim Treppensteigen "irgendwie angehängt" hat, steht ab diesem Moment nicht mehr eine Lebensverrichtung mit einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers zur Diskussion. Vielmehr trat unmittelbar mit dem Anhängen des rechten Fusses an einer Treppenstufe ein gesteigertes Schädigungspotential ein, indem die Gefahr eines Sturzes oder eines anschliessenden Fehltritts oder einer reflexartigen brüsken Abwehrbewegung zwecks Vermeidung eines Sturzes nicht von der Hand zu weisen ist.