Dieser Normalfall erfährt indessen in dem Moment durch das Anhängen mit dem rechten Fuss an einer Treppe in dem Sinne eine qualitative Veränderung, als damit der Bereich einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage mit einem erheblichen Schädigungspotential erreicht wird. Indem der Beschwerdeführer mit dem rechten Fuss beim Treppensteigen "irgendwie angehängt" hat, steht ab diesem Moment nicht mehr eine Lebensverrichtung mit einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers zur Diskussion.