Der Beschwerdeführer ist am 4. August 2006 beim Treppensteigen mit dem Fuss an einer Treppe hängen geblieben. Dieser - nicht ungewöhnliche - Vorfall kann, wenn auch nur im Sinne eines Auslösers, als äusseres, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis qualifiziert werden. Dabei ist das Treppensteigen für sich allein eine Lebensverrichtung mit einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Beine und Füsse, ohne allgemein gesteigerte Gefahrenlage.