6. - (...) 7. - (...) 8. - a) Wie bereits dargelegt, kommt es für die Beantwortung der strittigen Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, darauf an, ob die vorliegende Verletzung - die Ruptur des vorderen Kreuzbandes und die Korbhenkelläsion - auf ein äusseres, objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis - und wenn auch nur im Sinne eines Auslösers - zurückzuführen ist (vgl. BGE 129 V 467 E. 2.1). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit ist für die Anerkennung eines Ereignisses im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht verlangt. b) Der Beschwerdeführer ist am 4. August 2006 beim Treppensteigen mit dem Fuss an einer Treppe hängen geblieben.