Werden diese Grundsätze berücksichtigt, dann genügt es nicht, dass alle Verrichtungen des täglichen Lebens, selbst Grundfunktionen wie z.B. Sitzen, Stehen, Gehen, Aufstehen sinnfällig, weil objektiv feststellbar sind. Allen diesen Verrichtungen des täglichen Lebens fehlt das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors, so z.B. das brüske Ab- oder Umdrehen und das Auftreten von Schmerzen im Knie (BGE 129 V 471 E. 4.3). 6. - (...) 7. - (...) 8. - a)