Ferner kann nach der Rechtsprechung (E. 1c) von einer ärztlich festgestellten Knieläsion, wie sie Dr. D in seinem Arztzeugnis vom 31. August 2006 und Dr. E, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Operationsbericht vom 13. September 2006 feststellten (vgl. E. 8b a. E.), nicht auf einen Unfall im Rechtssinne geschlossen werden. 5. - Zu prüfen ist ferner, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen.