Damit ist der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 und bereits in der Verfügung vom 27. November 2006, welche verfahrensrechtlich durch den Einspracheentscheid ersetzt wurde, zutreffend festgestellt hat. g) Ferner kann nach der Rechtsprechung (E. 1c) von einer ärztlich festgestellten Knieläsion, wie sie Dr. D in seinem Arztzeugnis vom 31. August 2006 und Dr. E, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Operationsbericht vom 13. September 2006 feststellten (vgl. E. 8b a. E.), nicht auf einen Unfall im Rechtssinne geschlossen werden.