Deshalb ist in einem blossen Anhängen mit dem Fuss noch nichts Programmwidriges im Sinne der Rechtsprechung zu erblicken. Zugleich fehlt es beim Anhängen mit dem Fuss an einer Treppenstufe an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, welche ebenfalls ein Tatbestandselement des Unfallbegriffs bildet. f) Bei dieser Würdigung des Sachverhaltes ist beim Vorfall vom 4. August 2006 eine unkoordinierte Bewegung, welche zufolge ihrer Programmwidrigkeit rechtsprechungsgemäss das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen könnte, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit ist der Unfallbegriff im Sinne von Art.