Das Hängenbleiben mit dem Fuss beim Treppensteigen, welches eine Kniedistorsion zur Folge habe, sei als sinnfälliges Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Dabei stellt sich die Frage, ob allein das Hängenbleiben mit dem Fuss beim Treppensteigen tatsächlich ebenfalls bereits als unkoordinierte Bewegung qualifiziert werden kann, welche das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt und ob darin von einer Programmwidrigkeit gesprochen werden kann, welche den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung "unprogrammgemäss" bzw. unkoordiniert beeinflusst. Diese Frage muss verneint werden.