Bei diesem Unfallmechanismus eines Knieaufpralls würde sich auch nicht die oben diskutierte Frage stellen, ob und inwiefern eine unkoordinierte Körperbewegung das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen könne. e) Erneut abweichend von der Darstellung in der Einsprache wird mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun wieder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei beim Treppensteigen mit dem rechten Fuss hängen geblieben. Das Hängenbleiben mit dem Fuss beim Treppensteigen, welches eine Kniedistorsion zur Folge habe, sei als sinnfälliges Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu werten.