Unter diesen Umständen kommt entsprechend der hier anwendbaren Beweisregel der ersten Darstellung des Unfallherganges in den ersten Monaten danach grösseres Gewicht zu als der nachträglichen abweichenden Sachverhaltsvariante, die der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Inhaltes der ablehnenden Verfügung angab. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seine mehrfach gleich lautende Schilderung des Vorfalles vom 4. August 2006 berufen, wie er dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde tut. Denn im entscheidenden Punkt sind seine Schilderungen gerade nicht gleich lautend.