Genau dieses erste Beispiel - Stolpern - soll sich nunmehr am 4. August 2006 zugetragen haben, wogegen in beiden Formularen auf die ausdrückliche Frage, ob der Beschwerdeführer gestolpert sei, nicht mit Ja geantwortet wurde. Unter diesen Umständen kommt entsprechend der hier anwendbaren Beweisregel der ersten Darstellung des Unfallherganges in den ersten Monaten danach grösseres Gewicht zu als der nachträglichen abweichenden Sachverhaltsvariante, die der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Inhaltes der ablehnenden Verfügung angab.