beim "Aufprall" habe er sein Knie verdreht. d) Diese beiden neuen Sachverhaltsvarianten müssen als unglaubwürdig und nicht bewiesen bezeichnet werden, weil die abweichende Darstellung auf die Verfügung hin erfolgte, in welcher detailliert und mit konkreten Beispielen dargelegt wurde, worin eine Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes bestehen müsste, damit sie das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit und damit den Unfallbegriff erfüllen würde. Genau dieses erste Beispiel - Stolpern - soll sich nunmehr am 4. August 2006 zugetragen haben, wogegen in beiden Formularen auf die ausdrückliche Frage, ob der Beschwerdeführer gestolpert sei, nicht mit Ja geantwortet wurde.