So hat der Beschwerdeführer in den Fragebögen vom 11. September und 28. Oktober 2006 auf die ausdrückliche Frage, ob er eine unkontrollierte Bewegung wie z.B. Stolpern gemacht habe, nicht mit Ja geantwortet, sondern erwähnt, er habe mit dem Fuss irgendwie angehängt. Erst nachdem ihm mit Verfügung vom 27. November 2006 mitgeteilt worden war, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit sei erfüllt, wenn die Bewegung programmwidrig bzw. unkoordiniert abgelaufen sei wie z.B. beim Stolpern, machte er in der Einsprache abweichend von der früheren Darstellung geltend, er habe sich vor ungefähr einem Jahr bei einem Sturz das Knie verdreht und am 4. August 2006 sei er im Betrieb auf der Treppe gestolpert und