Seines Erachtens handle es sich daher klar um einen Unfall. c) Grundsätzlich kann der Beschwerdeführer aus seiner fehlenden Sorgfalt, welche er in der Einsprache ausdrücklich einräumt, keinen Vorteil zu seinen Gunsten ableiten. Nach der dargelegten Rechtsprechung kommt der "Aussage der ersten Stunde" in der Regel ein höherer Beweiswert zu als späteren abweichenden Darstellungen des Unfallgeschehens. So hat der Beschwerdeführer in den Fragebögen vom 11. September und 28. Oktober 2006 auf die ausdrückliche Frage, ob er eine unkontrollierte Bewegung wie z.B. Stolpern gemacht habe, nicht mit Ja geantwortet, sondern erwähnt, er habe mit dem Fuss irgendwie angehängt.