Nachdem in der Verfügung vom 27. November 2006 festgehalten worden war, im Zusammenhang mit eigenen Körperbewegungen sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn die Bewegung programmwidrig bzw. unkoordiniert abgelaufen sei, wie dies beispielsweise beim Stolpern der Fall sei - was vorliegend nicht zutreffe -, erhob der Versicherte am 14. Dezember 2006 Einsprache. Darin machte er geltend, beim Ausfüllen der Unfallmeldung sowie in der Nachfrage der Beschwerdegegnerin habe er offenbar zu wenig Sorgfalt verwendet. Er sei sich der Tragweite dieser Unfallmeldung nicht bewusst gewesen. Er sei der Auffassung gewesen, dies zu beurteilen liege in der Kompetenz des Arztes.