Am 28. Oktober 2006 wiederholte er auf die gleiche Frage die gleiche Antwort, er habe beim Treppensteigen irgendwie angehängt und sich dabei - wie vor etwa einem Jahr - das Knie verdreht. b) Nachdem in der Verfügung vom 27. November 2006 festgehalten worden war, im Zusammenhang mit eigenen Körperbewegungen sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn die Bewegung programmwidrig bzw. unkoordiniert abgelaufen sei, wie dies beispielsweise beim Stolpern der Fall sei - was vorliegend nicht zutreffe -, erhob der Versicherte am 14. Dezember 2006 Einsprache.