Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.2). 2. - (...) 3. - (...) 4. - a)