Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinn kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinn auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.1). d) Der Unfallversicherer hat die Pflicht zur Abklärung der Umstände eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68f.). Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person.