Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess C in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2007 beantragen, die B-Versicherungen seien zu verurteilen, ihm für den Knieschaden rechts die geschuldeten Leistungen gemäss UVG zu gewähren. (...) Aus den Erwägungen: 1. - a) Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber.