Mit Verfügung vom 27. November 2006 teilten die B-Versicherungen C mit, es liege eine eindeutig krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung vor, weshalb der Unfallversicherer die Leistungspflicht verneinen müsse. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die B-Versicherungen mit Entscheid vom 20. Juli 2007 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess C in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2007 beantragen, die B-Versicherungen seien zu verurteilen, ihm für den Knieschaden rechts die geschuldeten Leistungen gemäss UVG zu gewähren.