Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. Anwendung der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde". | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. - Am 29. August 2006 teilte die A SA den B-Versicherungen mit, dass sich ihr Mitarbeiter C am 4. August 2006 beim Treppenraufsteigen das Knie verdreht habe. Er werde sich im Verlauf des Monats September einer Operation unterziehen müssen.