{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-455_2008-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4259", "Checksum": "d8bdffaf892a573a801dd46d4bab89c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 455", "2009 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:04", "Checksum": "5997ed9fb531c72a5fb94ec8f6bfa510", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung\n\n nicht von der Hand zu weisen ist. Neben dieser allgemein gesteigerten Gefahrenlage trat insbesondere auch die Gefahr einer Unkontrollierbarkeit des Bewegungsablaufes hinzu. Dem Anhängen mit dem Fuss kommt somit das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials zu. Es erfüllt das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei einer relevanten Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen kann. Es liegt eine durch einen äusseren Einfluss unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte vor. Mit dem Anhängen des rechten Fusses ist bei einer an sich alltäglichen Lebensverrichtung ein äusseres, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis im Sinne eines Auslösers hinzugetreten, welcher als zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung - des Treppensteigens - führender Faktor qualifiziert werden kann. Dabei hat sich der Beschwerdeführer das rechte Knie verdreht und sich eine Kniedistorsion zugezogen. Gemäss Bericht von Dr. D vom 31. August 2006 bestätigte ein MRI vom 11. August 2006 eine Innenmeniskusläsion mit Ruptur von Vorder- und Hinterhorn. Dr. E diagnostizierte im Operationsbericht vom 13. September 2006 einen persistierenden schmerzhaften Streckausfall nach Korbhenkelläsion bei ausgeprägter vorderer Knieinstabilität nach Transplantatruptur rechtes Knie. Nach seiner Beurteilung war im medialen Meniscus einerseits ein schmaler Meniscusanteil bei Korbhenkelläsion in der Fossa luxiert. Zusätzlich bestand im Restmeniscus eine weitere Korbhenkelläsion im hinteren Drittel. c) Der vorliegende Sachverhalt ist hinsichtlich Veränderung der Körperlage, Eintritt eines erhöhten Gefahrenpotentials und Krafteinwirkung auf das rechte Kniegelenk vergleichbar mit der in RKUV 2000 S. 267 beurteilten ruckartigen Bewegung mit dem Fuss, was ebenfalls zu einem Verdrehen des rechten Knies führte, einen Meniskusriss zur Folge hatte und als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV qualifiziert wurde. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei eingetretener Änderung der Körperlage ist vorliegend ebenfalls erfüllt, wenn der Beschwerdeführer beim Treppensteigen mit dem rechten Fuss irgendwie einhängte, sich dabei das rechte Knie verdrehte und sich eine Knieverletzung zuzog. Die eingetretene Körperschädigung wird somit auch ohne - ungewöhnliche - äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV; vgl. SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38). Nach dem Gesagten ist der vorliegende Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (unfallähnliche Körperschädigungen; Meniskusriss) zu subsumieren. Dies führt zur Bejahung der umstrittenen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. |"}