{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-455_2008-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4259", "Checksum": "d8bdffaf892a573a801dd46d4bab89c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 455", "2009 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:04", "Checksum": "5997ed9fb531c72a5fb94ec8f6bfa510", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung\n\n der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 469 E. 4.2.1). Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem zwar nicht ein ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, an welcher festzuhalten ist (BGE 129 V 470 E. 4.2.3). Werden diese Grundsätze berücksichtigt, dann genügt es nicht, dass alle Verrichtungen des täglichen Lebens, selbst Grundfunktionen wie z.B. Sitzen, Stehen, Gehen, Aufstehen sinnfällig, weil objektiv feststellbar sind. Allen diesen Verrichtungen des täglichen Lebens fehlt das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors, so z.B. das brüske Ab- oder Umdrehen und das Auftreten von Schmerzen im Knie (BGE 129 V 471 E. 4.3). 6. - (...) 7. - (...) 8. - a) Wie bereits dargelegt, kommt es für die Beantwortung der strittigen Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, darauf an, ob die vorliegende Verletzung - die Ruptur des vorderen Kreuzbandes und die Korbhenkelläsion - auf ein äusseres, objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis - und wenn auch nur im Sinne eines Auslösers - zurückzuführen ist (vgl. BGE 129 V 467 E. 2.1). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit ist für die Anerkennung eines Ereignisses im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht verlangt. b) Der Beschwerdeführer ist am 4. August 2006 beim Treppensteigen mit dem Fuss an einer Treppe hängen geblieben. Dieser - nicht ungewöhnliche - Vorfall kann, wenn auch nur im Sinne eines Auslösers, als äusseres, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis qualifiziert werden. Dabei ist das Treppensteigen für sich allein eine Lebensverrichtung mit einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Beine und Füsse, ohne allgemein gesteigerte Gefahrenlage. Dieser Normalfall erfährt indessen in dem Moment durch das Anhängen mit dem rechten Fuss an einer Treppe in dem Sinne eine qualitative Veränderung, als damit der Bereich einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage mit einem erheblichen Schädigungspotential erreicht wird. Indem der Beschwerdeführer mit dem rechten Fuss beim Treppensteigen \"irgendwie angehängt\" hat, steht ab diesem Moment nicht mehr eine Lebensverrichtung mit einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers zur Diskussion. Vielmehr trat unmittelbar mit dem Anhängen des rechten Fusses an einer Treppenstufe ein gesteigertes Schädigungspotential ein, indem die Gefahr eines Sturzes oder eines anschliessenden Fehltritts oder einer reflexartigen brüsken Abwehrbewegung zwecks Vermeidung eines Sturzes"}