{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-455_2008-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4259", "Checksum": "d8bdffaf892a573a801dd46d4bab89c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 455", "2009 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:04", "Checksum": "5997ed9fb531c72a5fb94ec8f6bfa510", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung\n\n wieder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei beim Treppensteigen mit dem rechten Fuss hängen geblieben. Das Hängenbleiben mit dem Fuss beim Treppensteigen, welches eine Kniedistorsion zur Folge habe, sei als sinnfälliges Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Dabei stellt sich die Frage, ob allein das Hängenbleiben mit dem Fuss beim Treppensteigen tatsächlich ebenfalls bereits als unkoordinierte Bewegung qualifiziert werden kann, welche das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt und ob darin von einer Programmwidrigkeit gesprochen werden kann, welche den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung \"unprogrammgemäss\" bzw. unkoordiniert beeinflusst. Diese Frage muss verneint werden. Denn es kommt erfahrungsgemäss immer wieder vor, dass man wegen fehlender Aufmerksamkeit beim Treppensteigen und wegen der Höhe einer Treppenstufe an einer Stufe kurz anhängt, ohne dass dies zu einem Stolpern oder gar Sturz führen muss. Vielmehr kann eine solche immer wieder vorkommende Situation mittels einer spontanen und reflexartigen, aber nicht unkoordinierten oder programmwidrigen Bewegung sofort und ohne gesundheitliche Schädigung wieder korrigiert werden. Deshalb ist in einem blossen Anhängen mit dem Fuss noch nichts Programmwidriges im Sinne der Rechtsprechung zu erblicken. Zugleich fehlt es beim Anhängen mit dem Fuss an einer Treppenstufe an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, welche ebenfalls ein Tatbestandselement des Unfallbegriffs bildet. f) Bei dieser Würdigung des Sachverhaltes ist beim Vorfall vom 4. August 2006 eine unkoordinierte Bewegung, welche zufolge ihrer Programmwidrigkeit rechtsprechungsgemäss das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen könnte, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit ist der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 und bereits in der Verfügung vom 27. November 2006, welche verfahrensrechtlich durch den Einspracheentscheid ersetzt wurde, zutreffend festgestellt hat. g) Ferner kann nach der Rechtsprechung (E. 1c) von einer ärztlich festgestellten Knieläsion, wie sie Dr. D in seinem Arztzeugnis vom 31. August 2006 und Dr. E, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Operationsbericht vom 13. September 2006 feststellten (vgl. E. 8b a. E.), nicht auf einen Unfall im Rechtssinne geschlossen werden. 5. - Zu prüfen ist ferner, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2.Aufl., 1989, S. 202). b) Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativbedingte Gesundheitsschädigung vor. Diese Betrachtungsweise verträgt sich sehr wohl mit der Konzeption der obligatorischen Unfallversicherung und ihrer Abgrenzung zur Krankenversicherung. Denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 129 V 467 E. 2.2). c) Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versicherungsgericht) hat über das Kriterium des äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Ereignisses bereits mehrfach entschieden. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 468 E. 4.1) wie im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführen einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267). d) Die Rechtsprechung zeigt, dass das unverzichtbare Erfordernis eines äusseren Faktors durchaus Sinn macht und für die Versicherungsdurchführung praktikabel ist, indem damit ein versichertes unfallähnliches Ereignis vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden kann (BGE 129 V 469 E. 4.2). Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen"}