{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-455_2008-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4259", "Checksum": "d8bdffaf892a573a801dd46d4bab89c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 455", "2009 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:04", "Checksum": "5997ed9fb531c72a5fb94ec8f6bfa510", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung\n\n sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.2). 2. - (...) 3. - (...) 4. - a) Im Fragebogen vom 11. September 2006 gab der Beschwerdeführer an, am 4. August 2006 habe er sich beim Treppensteigen - wie vor etwa einem halben Jahr - das rechte Knie verdreht und sofort gemerkt, dass er es nicht mehr richtig strecken konnte. Auf die ausdrückliche Frage, ob er eine unkontrollierte Bewegung wie z.B. Stolpern gemacht habe, antwortete er, er habe mit dem Fuss irgendwie angehängt. Von einem Stolpern war seitens des Beschwerdeführers nicht die Rede. Am 28. Oktober 2006 wiederholte er auf die gleiche Frage die gleiche Antwort, er habe beim Treppensteigen irgendwie angehängt und sich dabei - wie vor etwa einem Jahr - das Knie verdreht. b) Nachdem in der Verfügung vom 27. November 2006 festgehalten worden war, im Zusammenhang mit eigenen Körperbewegungen sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn die Bewegung programmwidrig bzw. unkoordiniert abgelaufen sei, wie dies beispielsweise beim Stolpern der Fall sei - was vorliegend nicht zutreffe -, erhob der Versicherte am 14. Dezember 2006 Einsprache. Darin machte er geltend, beim Ausfüllen der Unfallmeldung sowie in der Nachfrage der Beschwerdegegnerin habe er offenbar zu wenig Sorgfalt verwendet. Er sei sich der Tragweite dieser Unfallmeldung nicht bewusst gewesen. Er sei der Auffassung gewesen, dies zu beurteilen liege in der Kompetenz des Arztes. Der Unfallverlauf sei folgender gewesen: Er habe sich vor ungefähr einem Jahr bei einem Sturz das Knie verdreht. Da es sich relativ schnell wieder erholt habe, habe er dem keine weitere Bedeutung beigemessen. Am 4. August 2006 sei er im Betrieb auf der Treppe gestolpert (er habe die Stufe nicht richtig eingeschätzt). Beim \"Aufprall\" habe er sein Knie verdreht und sich die vom Arzt beschriebene Verletzung zugezogen. Seines Erachtens handle es sich daher klar um einen Unfall. c) Grundsätzlich kann der Beschwerdeführer aus seiner fehlenden Sorgfalt, welche er in der Einsprache ausdrücklich einräumt, keinen Vorteil zu seinen Gunsten ableiten. Nach der dargelegten Rechtsprechung kommt der \"Aussage der ersten Stunde\" in der Regel ein höherer Beweiswert zu als späteren abweichenden Darstellungen des Unfallgeschehens. So hat der Beschwerdeführer in den Fragebögen vom 11. September und 28. Oktober 2006 auf die ausdrückliche Frage, ob er eine unkontrollierte Bewegung wie z.B. Stolpern gemacht habe, nicht mit Ja geantwortet, sondern erwähnt, er habe mit dem Fuss irgendwie angehängt. Erst nachdem ihm mit Verfügung vom 27. November 2006 mitgeteilt worden war, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit sei erfüllt, wenn die Bewegung programmwidrig bzw. unkoordiniert abgelaufen sei wie z.B. beim Stolpern, machte er in der Einsprache abweichend von der früheren Darstellung geltend, er habe sich vor ungefähr einem Jahr bei einem Sturz das Knie verdreht und am 4. August 2006 sei er im Betrieb auf der Treppe gestolpert und beim \"Aufprall\" habe er sein Knie verdreht. d) Diese beiden neuen Sachverhaltsvarianten müssen als unglaubwürdig und nicht bewiesen bezeichnet werden, weil die abweichende Darstellung auf die Verfügung hin erfolgte, in welcher detailliert und mit konkreten Beispielen dargelegt wurde, worin eine Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes bestehen müsste, damit sie das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit und damit den Unfallbegriff erfüllen würde. Genau dieses erste Beispiel - Stolpern - soll sich nunmehr am 4. August 2006 zugetragen haben, wogegen in beiden Formularen auf die ausdrückliche Frage, ob der Beschwerdeführer gestolpert sei, nicht mit Ja geantwortet wurde. Unter diesen Umständen kommt entsprechend der hier anwendbaren Beweisregel der ersten Darstellung des Unfallherganges in den ersten Monaten danach grösseres Gewicht zu als der nachträglichen abweichenden Sachverhaltsvariante, die der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Inhaltes der ablehnenden Verfügung angab. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seine mehrfach gleich lautende Schilderung des Vorfalles vom 4. August 2006 berufen, wie er dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde tut. Denn im entscheidenden Punkt sind seine Schilderungen gerade nicht gleich lautend. Zudem ist ein Aufprall erstmals in der Einsprache geltend gemacht worden, wobei der Begriff Aufprall vom Einsprecher signifikanterweise in Anführungs- und Schlussstriche gesetzt wurde, was wohl dahin verstanden werden darf, dass nicht ein eigentlicher Aufprall stattgefunden hat. Bei diesem Unfallmechanismus eines Knieaufpralls würde sich auch nicht die oben diskutierte Frage stellen, ob und inwiefern eine unkoordinierte Körperbewegung das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen könne. e) Erneut abweichend von der Darstellung in der Einsprache wird mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun"}