{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-455_2008-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4259", "Checksum": "d8bdffaf892a573a801dd46d4bab89c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 455", "2009 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:04", "Checksum": "5997ed9fb531c72a5fb94ec8f6bfa510", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. - Am 29. August 2006 teilte die A SA den B-Versicherungen mit, dass sich ihr Mitarbeiter C am 4. August 2006 beim Treppenraufsteigen das Knie verdreht habe. Er werde sich im Verlauf des Monats September einer Operation unterziehen müssen. Der erstbehandelnde Arzt Dr. D, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte im Arztzeugnis vom 31. August 2006, C habe sich bisher schon zweimal das rechte Knie verdreht, wobei es nach dem ersten Mal geschwollen gewesen sei. Heute Morgen habe er sich das Knie zum dritten Mal verdreht. Ein MRI vom 11. August 2006 bestätigte eine Meniskusläsion am rechten Knie. Mit Verfügung vom 27. November 2006 teilten die B-Versicherungen C mit, es liege eine eindeutig krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung vor, weshalb der Unfallversicherer die Leistungspflicht verneinen müsse. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die B-Versicherungen mit Entscheid vom 20. Juli 2007 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess C in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2007 beantragen, die B-Versicherungen seien zu verurteilen, ihm für den Knieschaden rechts die geschuldeten Leistungen gemäss UVG zu gewähren. (...) Aus den Erwägungen: 1. - a) Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a je mit Hinweisen). Nach der Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam \"programmwidrig\" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen. Denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit Hinweisen). b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl, Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen \"Aussagen der ersten Stunde\" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546). Diese Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\" stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.1). c) Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinn kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinn auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.1). d) Der Unfallversicherer hat die Pflicht zur Abklärung der Umstände eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68f.). Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt"}