{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-455_2008-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4259", "Checksum": "d8bdffaf892a573a801dd46d4bab89c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 455", "2009 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:04", "Checksum": "5997ed9fb531c72a5fb94ec8f6bfa510", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.12.2008 S 07 455 (2009 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. \r\nAnwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". | Unfallversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Unfallversicherung |\n| Entscheiddatum: | 23.12.2008 |\n| Fallnummer: | S 07 455 |\n| LGVE: | 2009 II Nr. 37 |\n| Leitsatz: | Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Eine beim Treppensteigen durch irgendwie geartetes Anhängen mit dem rechten Fuss bewirkte Verdrehung des rechten Knies stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, wenn diese einen Meniskusriss zur Folge hat. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei relevanter Änderung der Körperlage ist gegeben. Dies führt zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Mangels ungewöhnlichem äusserem Faktor nicht erfüllt ist der Unfallbegriff. Anwendung der Beweismaxime der \"Aussage der ersten Stunde\". |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}