Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf die pauschale Begründung, dass sie infolge der Vorbringen des Einsprechers und der aufgelegten Belege zum Schluss gelange, dass an der Schadenersatzverfügung nicht festgehalten werden könne. In Anbetracht dieser besonderen Umstände würde es geradezu in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der Gerechtigkeit widerlaufen, würde man vorliegend dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zusprechen (Art. 8 BV; offengelassen in BGE 117 V 401). c) Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.