Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bis heute weder dem Beschwerdeführer noch dem Verwaltungsgericht mitgeteilt wurde, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzverfügung vom 26. April 2007 aufgehoben hat. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf die pauschale Begründung, dass sie infolge der Vorbringen des Einsprechers und der aufgelegten Belege zum Schluss gelange, dass an der Schadenersatzverfügung nicht festgehalten werden könne.