Aus dem Verweis der Beschwerdegegnerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich im Einspracheverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdränge, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle, vermag sie nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Wie bereits dargelegt sind im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten gegeben.