Die besonderen Schwierigkeiten im Verwaltungsverfahren führten schliesslich zu besonderen Aufwendungen. Nachdem die beiden Eingaben des Beschwerdeführers erfolglos blieben, legte dessen Rechtsvertreter in einer gut 16 Seiten umfassenden Einsprache ausführlich dar, weshalb die angefochtene Schadenersatzverfügung aufzuheben sei. Erst diese besonderen Aufwendungen führten letztlich zur Aufhebung der Schadenersatzverfügung durch die Beschwerdegegnerin.