Im Weiteren ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht. Im vorliegenden Verfahren ging es im Gegensatz zum in der Praxis des Sozialversicherungsverfahrens überwiegenden Leistungsrecht um eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem Versicherten. Dabei kann durchaus gesagt werden, es handle sich um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Bürgers. Die besonderen Schwierigkeiten im Verwaltungsverfahren führten schliesslich zu besonderen Aufwendungen.