Damit hat der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden. Trotzdem reichten diese sachlichen Einwendungen nicht aus, eine Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin zu verhindern. Erst nachdem sich der Beschwerdeführer verbeiständen liess und der Rechtsvertreter eine Einsprache einreichte, reagierte die Beschwerdegegnerin und hob die Schadenersatzverfügung auf. Unter diesen Umständen ist die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung offensichtlich. Im Weiteren ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht.