Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich persönlich zu wenig bemüht. In seiner ersten Eingabe vom 21. März 2007 war er noch nicht in der Lage, konkrete Einwendungen vorzubringen, da die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Mit Schreiben vom 23. März 2007 lieferte sie dann weitere Informationen, worauf es dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2007 möglich war, konkretere Einwendungen vorzubringen. Diese Einwendungen waren sachlich begründet und genügten den Erwartungen, die man an einen fachunkundigen Laien haben darf. Damit hat der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden.